Glossar
Juristische und technische Fachbegriffe – verständlich erklärt.
Wer im Bau- und Vergaberecht oder in der Straßenausstattung arbeitet, bewegt sich täglich zwischen juristischen und technischen Begriffen. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Fachbegriffe aus dem Bauvertragsrecht, dem Vergaberecht und den technischen Regelwerken – kompakt, praxisnah und ohne unnötigen Jargon.
Es richtet sich an Bauleiter, Kalkulatoren, Geschäftsführer und alle, die in der täglichen Projektarbeit rechtliche Klarheit brauchen. Darüber hinaus werden auch allgemeine Rechtsbegriffe erklärt, die im Zusammenhang mit Bau- und Dienstleistungsverträgen regelmäßig auftauchen – verständlich auch für alle, die keine juristische Ausbildung haben.
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
A
Erklärung des Auftraggebers, dass er die erbrachte Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme gehen Gefahrtragung und Beweislast auf den Auftraggeber über.
Ermittlung und Dokumentation der tatsächlich erbrachten Bauleistungsmengen als Grundlage für die Abrechnung.
Öffentliche oder beschränkte Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im Rahmen eines Vergabeverfahrens.
B
Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umgestaltung eines Bauwerks. Kann nach BGB oder VOB/B abgewickelt werden.
Anspruch des Auftragnehmers auf Verschiebung vereinbarter Ausführungsfristen bei Behinderungen, die er nicht zu vertreten hat.
Schriftliche und unverzügliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass er im Rahmen seiner Prüfpflichten Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, Planung oder verwendeten Stoffe hat.
Ziel ist, den Auftraggeber auf mögliche Mängel, Risiken oder Ungeeignetheiten hinzuweisen und die Verantwortung für diese Punkte nicht beim Auftragnehmer zu belassen (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers, dass die Ausführung der Bauleistung durch Umstände behindert wird, die er nicht zu vertreten hat. Voraussetzung für Ansprüche auf Bauzeitverlängerung und Mehrvergütung nach § 6 VOB/B.
Sicherungsmittel im Bauvertrag, durch das ein Dritter für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Auftraggebers einsteht.
F
Auf der Fahrbahn aufgebrachte Zeichen und Linien zur Verkehrsführung und -regelung, geregelt u. a. in StVO, ZTV M und RMS.
Technische Einrichtung zur Sicherung von Straßen, die Fahrzeuge bei einem Abkommen von der Fahrbahn zurückhalten soll, z. B. Stahlschutzplanken oder Betonschutzwände.
K
Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 BGB).
Einseitige Beendigung des Bauvertrags durch Auftraggeber oder Auftragnehmer. Es ist zwischen freier Kündigung, außerordentlicher Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund zu unterscheiden.
M
Abweichung zwischen vertraglich geschuldetem „Soll“ und tatsächlichen „Ist“.
Schriftliche Beanstandung einer mangelhaften Leistung durch den Auftraggeber mit Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb einer gesetzten Frist.
Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung bei Leistungsänderungen, Mengenänderungen oder Behinderungen, die über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehen.
MVAS
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Grundlage für die Qualifikation von Sicherungsposten und verantwortlichen Personen.
N
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für Leistungen, die über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehen oder von ihm abweichen.
R
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Technisches Regelwerk für die Planung und Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an Baustellen.
Vergaberechtliche Pflicht eines Bieters, erkannte Vergabeverstöße unverzüglich gegenüber der Vergabestelle zu rügen – andernfalls verliert er das Recht auf Nachprüfung.
S
Abschließende Rechnung nach Fertigstellung der Bauleistung, die alle Forderungen aus dem Bauvertrag zusammenfasst. Nach VOB/B an enge Fristen mit Ausschlusswirkung gebunden.
Recht des Auftraggebers, einen Mangel nach erfolgloser Fristsetzung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die Kosten erstattet zu verlangen (§ 637 BGB) – bei Bauverträgen ohne VOB/B-Vereinbarung.
Parallelregelung zu § 637 BGB für VOB/B-Verträge (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B) – mit eigenem Verjährungs-Neubeginn bei schriftlichem Mängelbeseitigungsverlangen.
Vom Auftraggeber einbehaltener Teil der Vergütung als Sicherheit für Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist.
V
Formalisiertes Verfahren zur Auftragsvergabe, geregelt u. a. in GWB, VgV und VOB/A. Ziel ist die transparente und diskriminierungsfreie Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots.
Zeitlicher Ablauf, nach dem ein Anspruch zwar bestehen bleibt, aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A. Regelt die Vergabearten und Wertgrenzen für Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, die ergänzend zum BGB vereinbart werden können.
W
Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB). Grundlage der meisten Bauverträge.
Z
Person oder Unternehmen, das eine Forderung durch Abtretung auf einen Dritten überträgt.
Person oder Unternehmen, das eine abgetretene Forderung erwirbt und berechtigt ist, diese gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen. Technisches Regelwerk für die Ausführung von Fahrbahnmarkierungen.
ZTV-SA
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen. Regelwerk für die Ausführung von Leistungen im Bereich Arbeitsstellensicherung.