Bauzeitverlängerung
Die Bauzeitverlängerung ist die Verschiebung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 VOB/B, wenn der Auftragnehmer durch Umstände behindert wird, die nicht in seinen eigenen Risikobereich fallen. Wichtig: Eine Fristverlängerung allein gleicht noch keine Mehrkosten aus — dafür braucht es eine eigene Anspruchsgrundlage.
Ausführungsfristen nach § 5 VOB/B
§ 5 VOB/B regelt die Trias „Beginnen – Fördern – Vollenden“: Während Beginn und Vollendung meist an einem Datum festgemacht werden können, lässt sich die „Förderung“ der Bauleistung nur an Einzel- und Zwischenterminen ablesen. Ob eine Frist verbindlich ist (klassisches Klammerwort: „Vertragsfrist“) oder nur eine unverbindliche Zielvorgabe, sollte im Vertrag eindeutig geregelt sein — vage Formulierungen wie „ca.“ oder „etwa“ führen im Streitfall zu Auslegungsschwierigkeiten.
Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B werden die Ausführungsfristen verlängert, wenn eine Behinderung vorliegt aus:
- dem Risikobereich des Auftraggebers
- Streik oder Aussperrung
- höherer Gewalt
- anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen
Voraussetzung ist grundsätzlich eine rechtzeitige, schriftliche Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B — ohne sie droht der Verlust des Anspruchs, außer die Behinderung war für den Auftraggeber offenkundig (eine eng ausgelegte Ausnahme).
Sonderfall Witterung
Witterungseinflüsse begründen nur dann eine Behinderung, wenn sie für den vereinbarten Ausführungszeitraum untypisch sind. Regen im Januar oder Hitze im Juli sind in aller Regel einzukalkulieren und berechtigen nicht zur Fristverlängerung — untypische Wetterextreme dagegen schon.
Wichtige Abgrenzung: Fristverlängerung ist nicht gleich Geld
§ 6 Abs. 2 VOB/B verschafft dem Auftragnehmer nur mehr Zeit, aber keinen eigenen Ausgleichsanspruch für die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten. Für einen finanziellen Ausgleich kommen je nach Fallgestaltung andere Anspruchsgrundlagen in Betracht — etwa Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B (bei zu vertretender Behinderung) oder eine Entschädigung nach § 642 BGB (bei unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers). Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall greift, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Praxis-Checkliste
- Behinderung erkannt? Sofort schriftlich anzeigen
- Prüfen, ob die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers, aus Streik/Aussperrung, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Umständen stammt
- Bei Witterung: prüfen, ob sie für den Ausführungszeitraum tatsächlich untypisch war
- Nicht bei der reinen Fristverlängerung stehen bleiben — separat prüfen (lassen), ob auch ein Anspruch auf Mehrvergütung, Schadensersatz oder Entschädigung besteht
- Bauablaufbezogen dokumentieren, um spätere Ansprüche belegen zu können
Fazit
Eine Bauzeitverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B verschafft dem Auftragnehmer Luft bei den Fristen — ersetzt aber keinen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten der Verzögerung. Wer beides sichern will, muss beide Ansprüche getrennt und rechtzeitig geltend machen.