Schlussrechnung nach VOB/B: Fälligkeit, Fristen und die Ausschlussfalle

Die Baustelle ist fertig, die Schlussrechnung gestellt, und trotzdem fließt kein Geld? Oder schlimmer: Der Auftraggeber hat gezahlt, aber offene Nachtragsforderungen sind plötzlich weg? Bei der Schlussrechnung nach VOB/B entscheiden wenige Absätze in § 16 VOB/B über viel Geld, und die wenigsten Bauunternehmer kennen die Fristen, die dabei greifen.

Wer die Fälligkeitsregeln und vor allem die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nicht kennt, verliert unter Umständen berechtigte Ansprüche, ohne es zu merken.

Was macht eine Schlussrechnung "prüfbar"?

Voraussetzung für die Fälligkeit ist eine prüfbare Schlussrechnung: eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der erbrachten Leistungen ermöglicht, spiegelbildlich zum Leistungsverzeichnis aufgebaut, mit kenntlich gemachten Änderungen und Ergänzungen. Bereits erhaltene Abschlagszahlungen sind abzuziehen.

Wichtig für die Praxis: Alle Forderungen aus demselben Bauvertrag gehören in eine Schlussrechnung, einschließlich noch nicht abgerechneter Nachtragsforderungen. Wer Nachträge vergisst und später gesondert nachreicht, riskiert genau die Ausschlussprobleme, um die es im nächsten Abschnitt geht.

Wann wird die Schlusszahlung fällig?

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, in Ausnahmefällen bei ausdrücklicher Vereinbarung verlängerbar auf höchstens 60 Tage. Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine begründeten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit, kann er sich später nicht mehr darauf berufen.

Verzögert sich die Prüfung, muss das unbestrittene Guthaben trotzdem sofort als Abschlagszahlung gezahlt werden. Der Zahlungsverzug tritt automatisch mit Fristablauf ein, eine Mahnung ist dafür nicht nötig.

Zum Vergleich: Beim reinen BGB-Werkvertrag ist die Vergütung bereits mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), ohne eigene Prüffrist wie bei der VOB/B.

Die größte Falle: Die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung

Der praktisch folgenreichste Absatz ist § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B: Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und ausdrücklich auf diese Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

Dieselbe Wirkung hat es, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf bereits geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Und noch eine Falle: Auch früher gestellte, bislang unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht erneut vorbehalten werden. Eine ältere Nachtragsforderung „lebt“ also nicht automatisch weiter, nur weil sie schon einmal angemeldet wurde.

Der Ausweg: Der Vorbehalt

Wer mit der Schlusszahlung nicht einverstanden ist, muss aktiv werden, und zwar innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden 28-Tage-Fristen (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B):

  • Vorbehaltserklärung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung, beweiskräftig und direkt an den Auftraggeber gerichtet, nicht an dessen Architekten ohne ausdrückliche Empfangsvollmacht.
  • Vorbehaltsbegründung innerhalb weiterer 28 Tage ab dem Ende der ersten Frist, durch eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen oder, wenn das nicht möglich ist, durch eine eingehende Begründung.

Versäumt eine Seite eine der beiden Fristen, wird der Vorbehalt hinfällig, und die Ausschlusswirkung greift trotzdem.

Ausnahme: Rechenfehler bleiben immer korrigierbar

Eine verbreitete Fehlannahme: Eine einmal gestellte Schlussrechnung sei unkorrigierbar. Das stimmt nicht. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B gelten die Ausschlussfristen nicht für die Richtigstellung von Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. Solche Fehler lassen sich jederzeit korrigieren, unabhängig von den 28-Tage-Fristen.

Die häufigsten Fehler bei der Schlussrechnung

1. Nachtragsforderungen werden vergessen

Wer eine Nachtragsforderung nicht in die Schlussrechnung aufnimmt und später gesondert geltend macht, läuft Gefahr, dass sie über die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung verlorengeht.

2. Die Schlusszahlung wird vorbehaltlos angenommen

Ohne fristgerechten Vorbehalt ist mit der Annahme der Schlusszahlung regelmäßig Schluss, auch wenn berechtigte Nachforderungen offen sind.

3. Die zweite Frist wird versäumt

Der Vorbehalt selbst reicht nicht. Ohne fristgerechte Begründung innerhalb der zweiten 28-Tage-Frist wird auch ein rechtzeitig erklärter Vorbehalt hinfällig.

4. Ein Prüfbarkeits-Einwand des Auftraggebers bleibt ungeprüft

Bevor auf einen Prüfbarkeits-Einwand reagiert wird, lohnt sich die Prüfung, ob der Auftraggeber selbst überhaupt fristgerecht und mit Gründen eingewendet hat, sonst kann er sich darauf gar nicht mehr berufen.

Checkliste vor Annahme einer Schlusszahlung

  • Sind alle Forderungen, einschließlich Nachträge, in der Schlussrechnung enthalten?
  • Ist die Schlussrechnung prüfbar aufgebaut (spiegelbildlich zum Leistungsverzeichnis, Änderungen kenntlich gemacht)?
  • Enthält die Mitteilung über die Schlusszahlung einen ausdrücklichen Ausschlusswirkungs-Hinweis?
  • Falls mit der Schlusszahlung nicht einverstanden: Ist die 28-Tage-Frist für den Vorbehalt im Kalender?
  • Ist im Anschluss die 28-Tage-Frist für die Vorbehaltsbegründung ebenfalls im Kalender?
  • Betrifft eine Korrektur nur einen Aufmaß-, Rechen- oder Übertragungsfehler? Dann sind die Ausschlussfristen ohnehin nicht einschlägig.

Fazit: Fristen kennen, bevor Geld verlorengeht

Die Schlussrechnung nach VOB/B ist kein reiner Verwaltungsakt, sondern mit scharfen Fristen verbunden. Wer die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung nicht kennt, kann berechtigte Forderungen verlieren, nur weil eine Frist von 28 Tagen verstrichen ist. Wer die Regeln kennt, kann rechtzeitig reagieren und seine Ansprüche sichern.

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FAQ

Wann wird eine Schlussrechnung nach VOB/B fällig?

Der Anspruch auf Schlusszahlung wird spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, ausnahmsweise verlängerbar auf bis zu 60 Tage bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Was passiert, wenn ich die Schlusszahlung ohne Vorbehalt annehme?

Die vorbehaltlose Annahme kann Nachforderungen ausschließen, wenn Sie schriftlich über die Schlusszahlung informiert und ausdrücklich auf diese Ausschlusswirkung hingewiesen wurden.

Wie viel Zeit habe ich für einen Vorbehalt?

28 Tage für die Vorbehaltserklärung, danach weitere 28 Tage für die Vorbehaltsbegründung. Beide Fristen müssen eingehalten werden, sonst wird der Vorbehalt hinfällig.

Kann ich Rechenfehler in der Schlussrechnung noch nachträglich korrigieren?

Ja. Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler können jederzeit richtiggestellt werden, unabhängig von den Ausschlussfristen für Nachforderungen.

Verwandte Themen

  • Nachtrag (VOB/B): Vergütungsanspruch für Leistungen, die über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehen, oft Teil derselben Schlussrechnung.
  • Aufmaß im Bauvertrag: Grundlage der Mengenermittlung, auf die sich eine prüfbare Schlussrechnung stützt.

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