Haben Sie einen VOB/B-Vertrag geschlossen, gilt für die Selbstvornahme eine eigene Regelung mit eigenen Besonderheiten: § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Bessert Ihr Auftragnehmer einen Mangel trotz gesetzter Frist nicht nach, dürfen Sie ihn selbst beseitigen lassen und die Kosten erstattet verlangen – mit einem Unterschied zum BGB-Vertrag, der es in sich hat: Ihr schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen kann die Verjährung neu in Gang setzen.
Was ist die Selbstvornahme nach VOB/B?
Die Selbstvornahme ist das Recht des Auftraggebers, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen anderen Betrieb beseitigen zu lassen, wenn der Auftragnehmer einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Mit erfolglosem Fristablauf entsteht das Recht. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B entspricht in seinem Grundgedanken den §§ 634 Nr. 1 und 2, 635, 637 BGB – für den BGB-Vertrag ohne VOB/B-Vereinbarung gilt daher unser separater Artikel zur Selbstvornahme nach § 637 BGB.
Voraussetzungen
Ein fälliger und durchsetzbarer Mängelbeseitigungsanspruch. Er darf nicht verjährt sein, ihm darf kein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht entgegenstehen, und die Nacherfüllung darf nicht unmöglich sein (§ 13 Abs. 6 VOB/B).
Kein eigener Annahmeverzug. Befinden Sie sich gegenüber der Mängelbeseitigung durch Ihren Auftragnehmer im Annahmeverzug – etwa weil Sie ihm den Zutritt zur Baustelle verweigern –, ist die Selbstvornahme blockiert. Das Angebot einer unzureichenden Nachbesserung müssen Sie aber nicht akzeptieren.
Eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Die Symptombeschreibung genügt („Wasser tritt von unten ein“), Sie müssen die Ursache nicht benennen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben – schriftlich ist aber dringend zu empfehlen, weil erst ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen den unten beschriebenen Quasi-Neubeginn der Verjährung auslöst.
Eine angemessene Frist und deren erfolgloser Ablauf. Eine sogenannte „doppelte Fristsetzung“ (kurze Frist zum Beginn, längere zur Durchführung der Arbeiten) ist entgegen einer verbreiteten Praxisannahme keine empfehlenswerte Vorgehensweise – Ihr Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Mangel damit anzuerkennen, und die Konstruktion bringt rechtlich keinen Vorteil.
Das Wahlrecht zwischen Selbstvornahme und Mängelbeseitigung
Mit Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie das Selbstvornahmerecht zusätzlich zum fortbestehenden Anspruch auf Mängelbeseitigung durch Ihren Auftragnehmer – Sie können frei wählen, ebenso zwischen Selbstvornahme und Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Schlägt die Selbstvornahme fehl, können Sie trotzdem wieder Nacherfüllung vom ursprünglichen Auftragnehmer verlangen. Ihr Auftragnehmer kann Ihnen dieses Wahlrecht nicht einseitig entziehen.
Die Einschränkung der Mängelbeseitigungsgelegenheit nach Fristablauf
Hier liegt eine der praktisch wichtigsten Besonderheiten des VOB/B-Vertrags: Nach erfolglosem Fristablauf sind Sie nicht mehr verpflichtet, eine nachträglich angebotene Mängelbeseitigung Ihres Auftragnehmers anzunehmen (ständige BGH-Rechtsprechung). Ab diesem Zeitpunkt entscheiden Sie frei, welches Mängelrecht Sie geltend machen.
Vorsicht bei widersprüchlichem Verhalten: Verlangen Sie nach Fristablauf trotzdem weiterhin Nacherfüllung, müssen Sie ein daraufhin angebotenes, taugliches Nachbesserungsangebot auch annehmen – lehnen Sie es dennoch ab, verlieren Sie zunächst Ihr Selbstvornahmerecht. Sie erhalten es erst durch eine erneute, erfolglose Fristsetzung zurück.
Kostenerstattung
Sie müssen bei der Auswahl des Ersatzunternehmers nicht den günstigsten Anbieter suchen – Ihr Interesse an einer raschen, zuverlässigen Mängelbeseitigung hat Vorrang. Bei größeren Maßnahmen sollten Sie aber mehrere Angebote einholen. Das Risiko einer im Nachhinein nicht erforderlichen oder teureren Maßnahme trägt Ihr Auftragnehmer, solange die Beauftragung im Zeitpunkt der Entscheidung vertretbar erschien. Erstattungsfähig sind auch Gutachterkosten, Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens und Architektenhonorar für die Ausschreibung und Beaufsichtigung der Ersatzvornahme.
Wichtig für die Dokumentation: Sie müssen die Kosten so nachvollziehbar abrechnen, dass sowohl Ihr Auftragnehmer als auch ein Gericht prüfen können, ob die Arbeiten tatsächlich der Mängelbeseitigung dienten – pauschale Sammelrechnungen ohne Aufschlüsselung reichen nicht aus.
Kostenvorschuss
Sie müssen die Selbstvornahme nicht vorfinanzieren: Sie können die voraussichtlichen Kosten bereits vorher als Vorschuss verlangen – entweder per Klage auf einen bezifferten Betrag oder durch Aufrechnung gegen die Werklohnforderung Ihres Auftragnehmers. Der Anspruch entfällt, wenn Sie sich aus einer bereits geleisteten Sicherheit oder aus einbehaltenem Werklohn befriedigen können.
Nach der Mängelbeseitigung müssen Sie über den Vorschuss abrechnen und einen nicht benötigten Restbetrag zurückzahlen. Für die dafür angemessene Frist gibt es keine festen Richtwerte – die Rechtsprechung hat starre Fristen wie sechs Monate oder ein Jahr ausdrücklich abgelehnt und legt wegen der vom Auftragnehmer selbst verursachten Lage einen großzügigen Maßstab an.
Keine Ansprüche bei unberechtigter Selbstvornahme
Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht – insbesondere setzen Sie keine Frist oder warten deren Ablauf nicht ab –, tappen Sie in die „Selbstvornahmefalle“: Es bestehen dann keinerlei anderweitigen Ansprüche auf die entstandenen Kosten, weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist eine abschließende Sonderregelung.
Eine wichtige Ausnahme: Beseitigen Sie nur die Auswirkungen eines Mangels, nicht den Mangel selbst (Beispiel: längere Türen einbauen statt einen zu niedrigen Estrich zu korrigieren), gilt das nicht als Selbstvornahme – der Kostenausschluss greift dann nicht. Ebenfalls nicht ausgeschlossen: Ansprüche auf einen verbleibenden merkantilen Minderwert, nicht durch Nachbesserung vermeidbare Folgeschäden (z. B. Verdienstausfall) sowie Schäden an anderen Gewerken oder Ihrem sonstigen Eigentum.
Der entscheidende Unterschied zum BGB: der Quasi-Neubeginn der Verjährung
Das ist die wichtigste echte Abweichung gegenüber dem BGB-Bauvertrag: Ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen setzt die Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B neu in Gang – begrenzt auf maximal zwei Jahre. Dieses Institut kennt das gesetzliche BGB-Werkvertragsrecht gar nicht. Es gleicht aus, dass die VOB/B-eigene Verjährungsfrist in der Regel kürzer ist als die gesetzliche Frist nach § 634a BGB. Für Sie als Auftraggeber bedeutet das: Ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen lohnt sich VOB/B-seitig doppelt – es ist Voraussetzung für die Selbstvornahme und sichert Ihnen gleichzeitig zusätzliche Zeit gegen den Verjährungsablauf.
Häufige Fehler in der Praxis
Mündlich statt schriftlich aufgefordert – rechtlich zwar ausreichend für die Selbstvornahme selbst, verschenkt aber den Quasi-Neubeginn der Verjährung.
„Doppelte Fristsetzung“ verwendet (kurze Frist zum Beginn, längere zur Durchführung) – bringt keinen rechtlichen Vorteil und wirkt im Streitfall eher konstruiert.
In die Selbstvornahmefalle getappt: ohne wirksame Fristsetzung selbst tätig geworden und dann ohne jeden Ersatzanspruch dagestanden.
Nach Fristablauf widersprüchlich verhalten: weiter Nacherfüllung verlangt, ein taugliches Angebot dann aber doch abgelehnt – und dadurch das Selbstvornahmerecht vorübergehend verloren.
Kosten der Ersatzvornahme nicht nachvollziehbar abgerechnet – pauschale Sammelposten ohne Aufschlüsselung halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Checkliste: Selbstvornahme nach VOB/B richtig durchführen
- Besteht ein fälliger, durchsetzbarer Mängelbeseitigungsanspruch (keine Verjährung, kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers)?
- Befinden Sie sich nicht selbst in Annahmeverzug gegenüber einer angebotenen Mängelbeseitigung?
- Wurde schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert (sichert zugleich den Quasi-Neubeginn der Verjährung)?
- Wurde eine angemessene Frist gesetzt und ist diese erfolglos abgelaufen?
- Wurde bewusst auf eine „doppelte Fristsetzung“ verzichtet?
- Wurde der Drittunternehmer nach sachlichen Kriterien ausgewählt und die Kosten nachvollziehbar dokumentiert?
- Soll vor der Ersatzvornahme ein Kostenvorschuss verlangt werden?
- Falls nach Fristablauf doch noch Nacherfüllung verlangt wird: ist sichergestellt, dass ein taugliches Angebot dann auch angenommen wird?
Fazit
Die Selbstvornahme nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B folgt denselben Grundprinzipien wie beim BGB-Vertrag, hat aber mit dem Quasi-Neubeginn der Verjährung und der Einschränkung der Mängelbeseitigungsgelegenheit nach Fristablauf zwei eigene Besonderheiten, die über Erfolg oder Misserfolg entscheiden können. Wer die Aufforderung nicht schriftlich stellt oder sich nach Fristablauf widersprüchlich verhält, verschenkt echte Vorteile – oder verliert sein Recht ganz.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bau- und Architektenrecht unterstütze ich Auftraggeber bei VOB/B-Verträgen – von der rechtssicheren Fristsetzung über die Auswahl des Ersatzunternehmers bis zur Durchsetzung von Kostenerstattung oder Vorschuss. Sachverhalt schildern, Rechte und Ansprüche prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Mängelbeseitigung schriftlich verlangen? Rechtlich reicht für die Selbstvornahme selbst auch eine formlose Aufforderung. Schriftlich sollten Sie trotzdem vorgehen, weil nur so die Verjährung neu in Gang gesetzt wird.
Was passiert, wenn mein Auftragnehmer nach Fristablauf doch noch nachbessern will? Sie müssen ein taugliches Angebot dann annehmen, wenn Sie weiterhin Nacherfüllung verlangt hatten – sonst riskieren Sie, Ihr Selbstvornahmerecht zu verlieren.
Muss ich den günstigsten Handwerker für die Ersatzvornahme beauftragen? Nein. Ihr Interesse an einer zuverlässigen, raschen Mängelbeseitigung hat Vorrang, solange die Kosten nicht offenkundig überhöht sind.
Gilt das auch für BGB-Verträge ohne VOB/B? Nein, dafür gilt die eigenständige Regelung in § 637 BGB – siehe unseren separaten Artikel dazu.
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