Bessert ein Handwerker einen Mangel trotz Aufforderung nicht nach, müssen Sie nicht tatenlos zusehen. Nach § 637 BGB dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen – und der ursprüngliche Unternehmer muss Ihnen die dafür erforderlichen Kosten erstatten. Damit dieses Recht auch wirklich durchsetzbar bleibt, kommt es auf die richtige Reihenfolge und Dokumentation an.
Was ist die Selbstvornahme?
Die Selbstvornahme ist das Recht des Auftraggebers, einen Mangel nach erfolgloser Fristsetzung selbst zu beseitigen oder durch einen anderen Betrieb beseitigen zu lassen und die dafür erforderlichen Kosten vom ursprünglichen Unternehmer erstattet zu verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB). Auf Verlangen können Sie diese Kosten sogar schon vor Beginn der Arbeiten als Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Voraussetzung ist in beiden Fällen ein bestehender Mängelbeseitigungsanspruch, den der Unternehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt hat.
Voraussetzungen der Selbstvornahme
Ein bestehender Mängelbeseitigungsanspruch. Kein Selbstvornahmerecht besteht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung berechtigt verweigern darf (Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB, Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2/3 BGB oder Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB), wenn Sie den Mangel bei der Abnahme kannten und vorbehaltlos abgenommen haben (§ 640 Abs. 2 BGB), oder wenn der Nacherfüllungsanspruch bereits nach § 281 Abs. 4 BGB untergegangen ist. Ausnahmsweise ist die Selbstvornahme schon vor der Abnahme möglich, soweit Mängelrechte vorher ausnahmsweise geltend gemacht werden können.
Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Sie müssen dem Unternehmer die Ursache oder einen Lösungsvorschlag nicht im Detail benennen – die Symptombeschreibung genügt. Sie dürfen ihm dabei nicht vorschreiben, wie er den Mangel beseitigt: Lehnen Sie ein abweichendes, aber taugliches Nachbesserungsangebot ab, verlieren Sie Ihren eigenen Kostenerstattungsanspruch.
Eine angemessene Frist. Ob die Frist angemessen war, entscheidet sich verschuldensunabhängig allein nach objektivem Fristablauf. Setzen Sie die Frist ausdrücklich, erleichtert das die Beweisführung – zwingend ist das aber nicht: Jede erkennbare Aufforderung mit Zeitbezug reicht aus. Nicht ausreichend sind dagegen reine Terminabsprachen zum Arbeitsbeginn oder Aufforderungen zu einer bloßen Stellungnahme. Setzen Sie eine zu kurze Frist, ist das nicht unwirksam – es läuft dann automatisch die tatsächlich angemessene Frist.
Wann ist eine Fristsetzung entbehrlich?
- Ernsthafte, endgültige Erfüllungsverweigerung des Unternehmers (§ 637 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) – das kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen.
- Ein Fixgeschäft (§ 637 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) – in der Praxis eher die Ausnahme.
- Besondere Umstände, die ein sofortiges Handeln rechtfertigen (§ 637 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB), etwa bei drohenden weiteren Schäden.
- Fehlgeschlagene Nacherfüllung (§ 637 Abs. 2 S. 2 Fall 1 BGB) – unzulänglich, verweigert, verzögert oder misslungen. Regelmäßig gilt die Nacherfüllung spätestens nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, bei einfachen Arbeiten unter Umständen schon nach dem ersten.
- Unzumutbarkeit (§ 637 Abs. 2 S. 2 Fall 2 BGB), etwa wenn Ihr Vertrauen in die Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Unternehmers durch zahlreiche gravierende Mängel erschüttert ist. Eine Insolvenz des Unternehmers allein macht die Nacherfüllung dabei noch nicht automatisch unzumutbar.
Welche Kosten werden erstattet?
Erstattungsfähig sind die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Vorbereitungs- und Nebenarbeiten, unter Umständen auch Planungs-, Bauüberwachungs- und Sachverständigenkosten. Sie dürfen dabei grundsätzlich den sichersten Weg wählen – eine Pflicht zur „Billiglösung“ gibt es nicht. Sie müssen keinen Billiganbieter suchen, dürfen aber keinen offenkundig überteuerten Drittunternehmer beauftragen.
Nicht erstattungsfähig sind Zusatzleistungen, die der ursprüngliche Unternehmer gar nicht schuldete, sowie Mehrkosten für besseres als das geschuldete Material.
Wichtig bei fehlgeschlagenen Drittunternehmer-Versuchen: Scheitert auch der Ersatzbetrieb, obwohl er aus objektiver Sicht ausreichend geeignet erschien, trägt regelmäßig trotzdem der Erstunternehmer dieses Risiko.
Der Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB
Sie müssen die Selbstvornahme nicht vorfinanzieren: Nach § 637 Abs. 3 BGB können Sie die voraussichtlichen Kosten bereits vor Beginn der Ersatzarbeiten als Vorschuss verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die Mangelbeseitigung tatsächlich durchführen wollen. Die Höhe wird nach § 287 ZPO geschätzt, ein vorprozessuales Gutachten ist nicht zwingend nötig. Die Vorschussklage hemmt zudem die Verjährung, auch für spätere Nachforderungen wegen desselben Mangels.
Wird die Mangelbeseitigung nicht durchgeführt, kann der Unternehmer den Vorschuss zwar zurückfordern – in der Praxis wird ein einmal gezahlter Vorschuss aber kaum je zurückgezahlt, weil Sie mit eigenen Schadensersatzansprüchen aufrechnen können.
Häufige Fehler in der Praxis
Frist nicht erkennbar mit Zeitbezug gesetzt – eine reine Terminabsprache zum Arbeitsbeginn reicht nicht.
Dem Unternehmer die Art der Nachbesserung vorgeschrieben und ein taugliches, nur abweichendes Angebot abgelehnt – das kostet den eigenen Erstattungsanspruch.
Trotz erkennbarer Verweigerung weiter auf eine Frist gewartet, obwohl die Fristsetzung bereits entbehrlich war.
Einen offenkundig überteuerten Drittunternehmer beauftragt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorlag.
Mangel, Aufforderung und Fristablauf nicht dokumentiert – im Streitfall tragen Sie dafür die Beweislast.
Checkliste: Selbstvornahme richtig durchführen
- Besteht überhaupt noch ein Mängelbeseitigungsanspruch (keine berechtigte Verweigerung, keine vorbehaltlose Abnahme in Kenntnis des Mangels)?
- Wurde der Unternehmer erkennbar zur Mängelbeseitigung aufgefordert (Symptombeschreibung genügt)?
- Wurde eine angemessene Frist mit erkennbarem Zeitbezug gesetzt – oder liegt einer der Ausnahmefälle vor?
- Ist die Frist erfolglos abgelaufen, ohne dass der Unternehmer ein taugliches Angebot gemacht hat?
- Wurde der Drittunternehmer nach sachlichen Kriterien ausgewählt?
- Sind Mangel, Aufforderung, Fristsetzung und Fristablauf dokumentiert?
- Soll vor der Ersatzvornahme ein Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB verlangt werden?
Fazit
Die Selbstvornahme gibt Ihnen als Auftraggeber ein wirksames Druckmittel, wenn ein Unternehmer nicht nachbessert – vorausgesetzt, Sie halten die Reihenfolge aus Aufforderung, angemessener Frist und sauberer Dokumentation ein. Wer stattdessen vorschnell selbst tätig wird oder die Frist falsch setzt, riskiert seinen Erstattungsanspruch.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bau- und Architektenrecht unterstütze ich Auftraggeber bei der rechtssicheren Durchführung der Selbstvornahme – von der richtigen Fristsetzung über die Auswahl des Ersatzunternehmers bis zur Durchsetzung von Kostenerstattung oder Vorschuss. Sachverhalt schildern, Rechte und Ansprüche prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Frist schriftlich setzen? Nein, zwingend ist das nicht – jede erkennbare Aufforderung mit Zeitbezug genügt. Schriftlich ist aber empfehlenswert, weil Sie im Streitfall beweisen müssen, dass Sie die Frist tatsächlich gesetzt haben.
Wann brauche ich gar keine Frist zu setzen? Unter anderem bei ernsthafter, endgültiger Verweigerung des Unternehmers oder bei bereits fehlgeschlagener Nacherfüllung.
Kann ich schon vor der Ersatzvornahme Geld verlangen? Ja, über den Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB müssen Sie die Kosten nicht vorfinanzieren.
Muss ich den günstigsten Handwerker für die Ersatzvornahme beauftragen? Nein, Sie dürfen den sichersten Weg wählen. Nur einen offenkundig überteuerten Anbieter dürfen Sie nicht beauftragen.
Verwandte Themen
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