Nachtrag nach VOB/B: Geänderte und zusätzliche Leistungen richtig abrechnen

Ein Nachtrag nach VOB/B kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber während der Bauausführung Änderungen anordnet oder zusätzliche, bislang nicht vereinbarte Leistungen fordert. Für den Auftragnehmer stellt sich dann die entscheidende Frage: Ist die betreffende Leistung bereits vom vereinbarten Preis erfasst oder besteht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung?

Die rechtliche Einordnung ist wichtig. § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B betreffen unterschiedliche Sachverhalte und stellen unterschiedliche Anforderungen an den Vergütungsanspruch. Insbesondere die bei zusätzlichen Leistungen erforderliche Ankündigung der Vergütung darf nicht mit der Preisfortschreibung bei geänderten Leistungen vermischt werden.

Was ist ein Nachtrag nach VOB/B?

Der Begriff „Nachtrag“ wird in der Baupraxis für Vergütungsforderungen verwendet, die sich aus einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung des geschuldeten Leistungsumfangs ergeben. Voraussetzung ist zunächst, dass die betreffende Leistung nicht bereits durch die vereinbarten Preise abgegolten ist.

Nach § 2 Abs. 1 VOB/B erfassen die Vertragspreise alle Leistungen, die nach der Leistungsbeschreibung, den weiteren Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Deshalb muss vor jeder Nachtragsforderung zunächst der ursprüngliche Vertragsinhalt ermittelt werden. Nicht jede Erschwernis und nicht jeder zusätzliche Arbeitsaufwand begründet automatisch einen Nachtrag.
 

Entscheidend sind insbesondere:

  • die Leistungsbeschreibung,
  • das Leistungsverzeichnis,
  • Pläne und Ausführungsunterlagen,
  • die Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen,
  • die VOB/C,
  • Protokolle und Bieterfragen,
  • die konkrete Anordnung oder Forderung des Auftraggebers.

 

Erst wenn feststeht, was ursprünglich geschuldet war, lässt sich beurteilen, ob eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B vorliegt.

Geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B

§ 2 Abs. 5 VOB/B betrifft Leistungen, die bereits im Vertrag vorgesehen sind, deren Ausführung aber durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftraggebers verändert wird.

Typische Fälle

Eine geänderte Leistung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Auftraggeber:

  • eine andere Ausführungsart verlangt,
  • die Abmessungen eines vorgesehenen Bauteils ändert,
  • ein anderes Material für eine bereits ausgeschriebene Leistung vorgibt,
  • den vorgesehenen Schichtenaufbau verändert,
  • eine andere technische Konstruktion anordnet,
  • die Ausführungsbedingungen einer Vertragsleistung preisrelevant verändert.

 

Die betreffende Leistung bleibt ihrem grundlegenden Zweck nach Bestandteil des Vertrags. Durch die Anordnung ändern sich jedoch die Grundlagen des vereinbarten Preises.

Rechtsfolge des § 2 Abs. 5 VOB/B

Werden durch eine Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung verändert, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Preisvereinbarung soll vor Ausführung der geänderten Leistung getroffen werden.

Der Auftragnehmer sollte daher nicht erst mit der Schlussrechnung reagieren. Sinnvoll ist vielmehr, die Anordnung unverzüglich zu dokumentieren und ein prüfbares Nachtragsangebot vorzulegen.

Keine besondere Ankündigungspflicht wie bei § 2 Abs. 6 VOB/B

§ 2 Abs. 5 VOB/B enthält nicht die besondere Ankündigungspflicht, die § 2 Abs. 6 VOB/B für zusätzliche Leistungen vorsieht. Die Preisanpassung knüpft grundsätzlich an die preisrelevante Änderung oder Anordnung des Auftraggebers an. Die VOB/B sieht allerdings vor, dass der neue Preis möglichst vor Ausführung vereinbart werden soll. Vertraglich zusätzlich vereinbarte Anzeige- und Dokumentationspflichten müssen gesondert geprüft werden.

Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn eine vorherige Ankündigung des Vergütungsanspruchs nicht in gleicher Weise Tatbestandsvoraussetzung ist, sollte der Auftragnehmer die Mehr- oder Minderkosten frühzeitig und nachweisbar anzeigen.

Zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B

§ 2 Abs. 6 VOB/B betrifft demgegenüber eine Leistung, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen ist und vom Auftraggeber zusätzlich gefordert wird.

Typische Fälle

Eine zusätzliche Leistung kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • eine im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Leistung verlangt wird,
  • ein zusätzliches Bauteil hergestellt werden soll,
  • zusätzliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
  • eine neue, bislang nicht geschuldete Leistung hinzukommt,
  • zusätzliche Planungs-, Prüf- oder Dokumentationsleistungen gefordert werden.

 

Entscheidend ist, dass die Leistung nach Auslegung der Vertragsunterlagen nicht bereits zum ursprünglichen Leistungsumfang gehört.

Ausführungspflicht nach § 1 Abs. 4 VOB/B

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers grundsätzlich mit ausführen, sofern sein Betrieb auf solche Leistungen eingerichtet ist. Andere, nicht zur Vertragserfüllung erforderliche Leistungen können ihm dagegen nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

Die Ausführungspflicht und der Vergütungsanspruch sind dabei getrennt zu prüfen: § 1 VOB/B betrifft die Frage, ob der Auftragnehmer die Leistung ausführen muss. § 2 VOB/B regelt, ob und wie sie zu vergüten ist.

Vergütungsankündigung vor Beginn der Zusatzleistung

Fordert der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, hat der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss diesen Anspruch jedoch grundsätzlich ankündigen, bevor er mit der Ausführung der zusätzlichen Leistung beginnt.

Die Ankündigung soll dem Auftraggeber verdeutlichen, dass der Auftragnehmer die geforderte Leistung nicht als Bestandteil der bisherigen Vertragspreise ansieht. Der Auftraggeber soll vor Beginn der Arbeiten erkennen können, dass zusätzliche Kosten geltend gemacht werden.

Was sollte die Ankündigung enthalten?

Die Vergütungsankündigung sollte mindestens erkennen lassen:

  1. welches Bauvorhaben betroffen ist,
  2. auf welche Anordnung oder Forderung sie sich bezieht,
  3. welche zusätzliche Leistung verlangt wird,
  4. weshalb diese Leistung nicht zum bisherigen Vertragsumfang gehört,
  5. dass hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt wird,
  6. wann mit der Ausführung begonnen werden soll.

 

Eine sinnvolle Formulierung könnte lauten:

Sie haben uns am [Datum] aufgefordert, zusätzlich die Leistung [konkrete Beschreibung] auszuführen. Diese Leistung ist nach unserer Prüfung nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und den bisherigen Vertragspreisen erfasst. Wir kündigen daher vor Beginn der Ausführung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B unseren Anspruch auf besondere Vergütung an. Ein prüfbares Nachtragsangebot reichen wir gesondert ein.

Reicht ein Nachtragsangebot als Ankündigung aus?

Ein vor Beginn der Ausführung übermitteltes Nachtragsangebot kann zugleich die erforderliche Vergütungsankündigung enthalten, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Auftragnehmer die zusätzliche Leistung nur gegen zusätzliche Vergütung ausführen will. In einer veröffentlichten Fallbesprechung wurde die Übersendung eines Nachtragsangebots als Ankündigung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B gewertet.

Aus Beweisgründen sollte das Nachtragsangebot jedoch ausdrücklich als Vergütungsankündigung bezeichnet werden. Eine bloße Kostenaufstellung ohne Bezug zur Forderung des Auftraggebers und ohne klare Erklärung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs schafft vermeidbare Auslegungsrisiken.

Muss der Auftraggeber den Nachtrag vor Ausführung freigeben?

Eine vorherige Preisvereinbarung ist dringend anzustreben. § 2 Abs. 5 VOB/B bestimmt, dass der neue Preis vor Ausführung vereinbart werden soll. Bei § 2 Abs. 6 VOB/B soll die Vergütung möglichst vor Beginn der Ausführung vereinbart werden. Der Wortlaut unterscheidet damit zwischen der für § 2 Abs. 6 Nr. 1  VOB/B grundsätzlich erforderlichen Vergütungsankündigung und der angestrebten Preisvereinbarung.

Eine fehlende schriftliche „Nachtragsfreigabe“ bedeutet deshalb nicht automatisch, dass unter keinen Umständen ein Vergütungsanspruch besteht. Der Auftragnehmer muss aber die Anspruchsvoraussetzungen, die Forderung oder Anordnung des Auftraggebers, den veränderten Leistungsumfang und die Höhe seiner Mehrvergütung darlegen und erforderlichenfalls beweisen.

Davon zu unterscheiden sind eigenmächtig ausgeführte Leistungen. Nach § 2 Abs. 8 VOB/B werden Leistungen, die ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt werden, grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahmen kommen unter anderem bei nachträglicher Anerkennung oder bei notwendigen, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechenden und unverzüglich angezeigten Leistungen in Betracht.

§ 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B im Vergleich

Die Abgrenzung hängt nicht von der Bezeichnung des Auftragnehmers ab. Entscheidend ist der objektive Inhalt des Vertrags und der nach Vertragsschluss verlangten Veränderung.

Die häufigsten Fehler bei Nachträgen

1. Der ursprüngliche Leistungsumfang wird nicht geprüft

Ein Nachtrag kann nur schlüssig begründet werden, wenn dargestellt wird, welche Leistung ursprünglich geschuldet war und wodurch sie verändert oder erweitert wurde. Der Hinweis „nicht im Leistungsverzeichnis enthalten“ genügt nicht immer, weil sich Leistungspflichten auch aus anderen Vertragsunterlagen oder der VOB/C ergeben können.

2. § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B werden vermischt

Wer eine zusätzliche Leistung irrtümlich nur als geänderte Leistung behandelt, kann die erforderliche Vergütungsankündigung versäumen. Umgekehrt führt die bloße Bezeichnung als „Zusatzleistung“ nicht dazu, dass § 2 Abs. 6 VOB/B tatsächlich anwendbar ist.

3. Die Vergütung wird erst in der Schlussrechnung verlangt

Besonders bei § 2 Abs. 6 VOB/B ist es riskant, den zusätzlichen Vergütungsanspruch erstmals nach Ausführung der Leistung geltend zu machen. Die VOB/B verlangt grundsätzlich eine Ankündigung vor Ausführungsbeginn. Zwar werden in der Rechtsprechung eng begrenzte Ausnahmen diskutiert; auf eine Ausnahme sollte die Projektabwicklung jedoch nicht aufgebaut werden.

4. Die Anordnung wird nicht dokumentiert

Im späteren Vergütungsprozess muss der Auftragnehmer regelmäßig darlegen, wer wann welche Änderung oder Zusatzleistung verlangt hat. Mündliche Baustellenabsprachen sollten deshalb unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

5. Die Mehrkosten werden nicht nachvollziehbar nachgewiesen

Ein Nachtragsangebot sollte die technische Leistungsänderung, den geänderten Aufwand und die daraus resultierenden Kosten verständlich miteinander verknüpfen. Pauschale Mehrkostenforderungen ohne Bezug zum konkreten Änderungsumfang sind angreifbar.

Praktische Checkliste für Bauunternehmen

Bei einer Anordnung oder zusätzlichen Forderung des Auftraggebers sollte der Auftragnehmer unverzüglich:

  1. den ursprünglichen Vertragsumfang prüfen,
  2. die Anordnung oder Forderung schriftlich festhalten,
  3. zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung unterscheiden,
  4. bei § 2 Abs. 6 VOB/B den Vergütungsanspruch vor Ausführungsbeginn ankündigen,
  5. bei § 2 Abs. 5 VOB/B die Auswirkungen auf den bisherigen Preis darstellen,
  6. ein prüfbares Nachtragsangebot vorlegen,
  7. Arbeitszeiten, Mengen, Geräteeinsatz und Materialverbrauch dokumentieren,
  8. Auswirkungen auf Bauzeit und Bauablauf gesondert prüfen,
  9. mündliche Erklärungen schriftlich bestätigen,
  10. Vertragsklauseln zu Anzeige, Freigabe und Abrechnung beachten.

Fazit: Ein Nachtrag beginnt vor der Ausführung

Ein Nachtrag nach VOB/B sollte nicht erst mit der Schlussrechnung bearbeitet werden. Bei einer geänderten Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist zu prüfen, wie die Anordnung die Preisgrundlagen der bereits vereinbarten Leistung verändert. Bei einer zusätzlichen Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B muss der Auftragnehmer seinen Anspruch auf besondere Vergütung grundsätzlich ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt.

Die rechtzeitige Anmeldung allein genügt allerdings nicht. Der Auftragnehmer muss auch den ursprünglichen Vertragsumfang, die Änderung oder Zusatzforderung, die daraus resultierenden Mehrkosten und die tatsächliche Ausführung nachvollziehbar dokumentieren.

Nachtrag prüfen lassen

Wurde eine Leistung geändert oder eine zusätzliche Leistung gefordert, sollte die Anspruchsgrundlage frühzeitig geprüft werden. Ich unterstütze Bauunternehmen bei der rechtlichen Einordnung, Formulierung und Durchsetzung von Nachträgen nach § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B – digital und deutschlandweit.

FAQ

Was ist ein Nachtrag nach VOB/B?

Ein Nachtrag nach VOB/B ist eine zusätzliche Vergütungsforderung, die insbesondere durch eine Änderung einer vertraglich vorgesehenen Leistung oder durch die Forderung einer bislang nicht vereinbarten Leistung ausgelöst werden kann.

Was unterscheidet § 2 Abs. 5 von § 2 Abs. 6 VOB/B?

§ 2 Abs. 5 VOB/B betrifft preisrelevante Änderungen einer bereits vertraglich vorgesehenen Leistung. § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft dagegen eine zusätzliche Leistung, die ursprünglich nicht zum Vertragsumfang gehörte.

Wann muss ein Nachtrag angekündigt werden?

Bei einer zusätzlichen Leistung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B muss der Auftragnehmer seinen Anspruch auf besondere Vergütung grundsätzlich vor Beginn der Ausführung ankündigen.

Muss ein Nachtrag vor der Ausführung beauftragt sein?

Die VOB/B strebt eine vorherige Preisvereinbarung an. Ob ohne ausdrückliche Nachtragsfreigabe trotzdem ein Vergütungsanspruch besteht, hängt insbesondere von der Anordnung oder Forderung des Auftraggebers, dem Vertragsinhalt und den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ab.

Reicht eine mündliche Anordnung aus?

Eine mündliche Anordnung kann erhebliche Beweisprobleme verursachen. Sie sollte unverzüglich schriftlich bestätigt und mit Datum, Inhalt, anordnender Person und Auswirkungen auf Vergütung und Bauzeit dokumentiert werden.

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