Bauvertrag
Der Bauvertrag ist seit der Bauvertragsrechtsreform zum 01.01.2018 ein eigener Vertragstyp im BGB (§§ 650a–650h BGB), der das allgemeine Werkvertragsrecht um bauspezifische Regelungen ergänzt. Nach § 650a BGB ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Der Bauwerk-Begriff
Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Arbeit und Material mit dem Erdboden verbundene Sache — das umfasst nicht nur Gebäude, sondern alle baulichen Anlagen und dauerhaft ortsfeste oder nur mit großem Aufwand trennbare Sachen. Auch Außenanlagen (z. B. landschaftsgestalterische Arbeiten) fallen darunter, wenn sie der Errichtung oder dem Bestand der Anlage dienen. Instandhaltungsarbeiten gelten nur dann als Bauvertrag, wenn sie für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.
Abgrenzung zum Verbraucherbauvertrag: Ein Bauvertrag kann auch nur Teile eines Bauwerks betreffen. Der Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist dagegen enger gefasst — er erfasst nur den Bau eines ganzen neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem ganzen Gebäude durch einen Generalunternehmer.
Drei praktisch wichtige Sonderregeln
- Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB): Können sich die Parteien bei Änderungswünschen während der Bauausführung nicht einigen, kann der Besteller die Änderung nach 30 Tagen einseitig in Textform anordnen. Diese Frist kann durch AGB nicht abbedungen werden.
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): Die wichtigste Sicherungsnorm im Bauvertragsrecht — weder abding- noch umgehbar. Der Unternehmer hat einen eigenständig einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung für seinen (Rest-)Vergütungsanspruch, unabhängig von der Abnahme. Wichtige Ausnahme: Bei Verbraucherbauverträgen und Bauträgerverträgen greift diese Sicherung nicht.
- Schriftform der Kündigung (§ 650h BGB): Jede Kündigung eines Bauvertrags — ob frei oder aus wichtigem Grund — muss schriftlich erfolgen (eigenhändige Unterschrift). E-Mail oder Telefax genügen nicht, auch nicht zur Fristwahrung. Eine formunwirksame Kündigung ist unwirksam, kann aber in wirksamer Form nachgeholt werden.
Fazit
Der Bauvertrag ist kein eigenständiges, in sich geschlossenes Regelwerk, sondern eine Ergänzung des allgemeinen Werkvertragsrechts um bauspezifische Besonderheiten. Wer als Bauunternehmer oder Auftraggeber die drei genannten Sonderregeln kennt — Anordnungsrecht, Bauhandwerkersicherung, Schriftform der Kündigung — vermeidet die häufigsten Formfehler.