RSA – Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Wer als Fahrbahnmarkierungs- oder Verkehrssicherungsunternehmen Angebote kalkuliert, kommt an drei Buchstaben nicht vorbei: RSA. Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (aktuelle Fassung: RSA 21, seit 2021 mit dem Zusatz „verkehrsrechtliche“ im Titel) bestimmen, wie eine Baustelle im Straßenraum abzusichern ist – und sie haben erhebliche vergaberechtliche Konsequenzen, die in Ausschreibungen häufig zu kurz kommen.

Was ist die RSA?

Die RSA ist über die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) die maßgebliche Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Sie enthält unter anderem Regelpläne für typische Absicherungssituationen – von der einspurigen Verengung bis zur Arbeitsstelle mit Ampelregelung.

Wichtig für die Praxis: Regelpläne sind keine starren Vorlagen. Die RSA 21 selbst stellt klar, dass Regelpläne erst durch ihre Aufnahme in die verkehrsrechtliche Anordnung verbindlich werden – und dass sie an die konkrete örtliche und verkehrliche Situation der jeweiligen Arbeitsstelle anzupassen sind. Die anordnende Behörde bleibt verpflichtet zu prüfen, ob ein eingereichter Verkehrszeichenplan der tatsächlichen Situation gerecht wird. Ein „Schema F“ reicht rechtlich nicht aus.

Warum das für Ausschreibungen relevant ist

Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis Streitfälle. Wird die Verkehrssicherung für Markierungsarbeiten in einer Ausschreibung pauschal beschrieben, ohne dass die Vergabeunterlagen eine Lösung für Situationen vorsehen, die von der Standardsituation abweichen (etwa zu schmale Restfahrbahnbreiten), kann das mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung kollidieren.

§ 7 Abs. 1 VOB/A verlangt eine eindeutige, erschöpfende Leistungsbeschreibung, damit alle Bieter ihre Preise sicher kalkulieren können. Zentral ist dabei Nummer 3 der Vorschrift:

„Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.“

Praxisfolge: Schreibt ein Auftraggeber die Verkehrssicherung pauschal aus, ohne die nach RSA gebotene Anpassung an die örtliche Situation zu berücksichtigen, trägt im Zweifel der Auftragnehmer ein Kostenrisiko, das er bei Angebotsabgabe nicht kalkulieren konnte – ein klassischer Anwendungsfall von § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.

Was Verkehrssicherungsunternehmen daraus mitnehmen sollten

  • Regelpläne kritisch prüfen: Passt der in der Ausschreibung vorgesehene RSA-Regelplan tatsächlich zur konkreten Straßensituation (Fahrbahnbreite, Verkehrsstärke, örtliche Besonderheiten)?
  • Kalkulationsrisiken früh ansprechen: Sieht die Ausschreibung keine Lösung für abweichende Situationen vor, sollte das vor Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber thematisiert werden – nicht erst nach Auftragserteilung.
  • Mehrkosten dokumentieren: Muss wegen einer nicht selbst zu vertretenden örtlichen Besonderheit von der Standardlösung abgewichen werden, lohnt sich eine saubere Dokumentation für eine mögliche Nachtragsforderung.

Fazit

Die RSA 21 ist mehr als ein technisches Regelwerk für die Baustelleneinrichtung – sie hat unmittelbare vergaberechtliche Bedeutung. Wer als Fahrbahnmarkierungs- oder Verkehrssicherungsunternehmen bei der Kalkulation nicht genau hinschaut, ob eine Ausschreibung die nach RSA gebotene Anpassung an die konkrete Situation berücksichtigt, übernimmt möglicherweise ein Risiko, das eigentlich beim Auftraggeber liegen müsste.

Als Rechtsanwalt mit praktischer Erfahrung in der Fahrbahnmarkierung und Verkehrssicherung unterstütze ich Verkehrssicherungs- und Markierungsunternehmen bei Fragen rund um Ausschreibungen, Nachträge und Mängelrechte im Zusammenhang mit der RSA. Sachverhalt schildern, Rechte und Ansprüche prüfen lassen.

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