VOB/A-Unterschwellenvergabe — Vergabearten und Wertgrenzen für Bauleistungen

Die VOB/A-Unterschwellenvergabe betrifft die meisten öffentlichen Bauaufträge in Deutschland: Sie liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte – und werden nicht nach dem europaweiten Vergaberecht des GWB, sondern nach der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) vergeben. Zum 1. Januar 2026 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die dafür maßgeblichen Wertgrenzen deutlich angehoben – mit unmittelbaren Auswirkungen darauf, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen künftig ausschreiben dürfen.

Definition

Die VOB/A Abschnitt 1 (Basisparagraphen, §§ 1–24, herausgegeben vom DVA als DIN 1960) regelt die VOB/A-Unterschwellenvergabe – die Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. § 1 VOB/A definiert Bauleistungen denkbar weit: Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie ist damit das bauspezifische Pendant zu den GWB-Oberschwellenverfahren, die ich im Artikel Vergabeverfahren behandle – und zugleich klar von der UVgO abzugrenzen, die zwar ebenfalls den Unterschwellenbereich regelt, aber ausdrücklich nicht für Bauleistungen gilt, sondern nur für Liefer- und Dienstleistungen.

Die vier Vergabearten nach § 3 VOB/A

  • Öffentliche Ausschreibung – der gesetzliche Regelfall: eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen wird öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert.
  • Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb – öffentlicher Teilnahmewettbewerb, dann Angebotsaufforderung nur an eine begrenzte, nach objektiven Kriterien ausgewählte Zahl von Unternehmen.
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb – der Auftraggeber fordert direkt eine begrenzte Zahl selbst ausgewählter Unternehmen zur Angebotsabgabe auf, ohne vorgeschalteten Wettbewerb.
  • Freihändige Vergabe – vereinfachtes Verfahren, in dem auch verhandelt werden darf.

Nach § 3a Abs. 1 VOB/A stehen dem Auftraggeber nach freier Wahl nur die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die beiden formfreieren Vergabearten sind nur unter den in § 3a Abs. 2–4 VOB/A abschließend geregelten Voraussetzungen zulässig – entweder bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe (z. B. gescheitertes Vorverfahren, Dringlichkeit, Geheimhaltung, Patentschutz) oder unabhängig davon bis zu einer reinen Wertgrenze.

Die Wertgrenzen seit 1.1.2026 – was sich geändert hat

Der DVA hat die Wertgrenzen zum 1.1.2026 durch eine amtliche Bekanntmachung (BAnz AT 16.12.2025 B7 vom 24.11.2025) deutlich angehoben und zugleich vereinheitlicht:

Vergabeartbis 31.12.2025ab 1.1.2026
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbgestaffelt nach Gewerken (50.000 € / 100.000 € / 150.000 €)einheitlich 150.000 €
Freihändige Vergabe (zusätzliche Wertgrenze)10.000 €100.000 €
Direktauftrag (ohne förmliches Vergabeverfahren)3.000 €50.000 €

Alle Beträge netto, ohne Umsatzsteuer. Die zuvor niedrigere, spezifisch für Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung geltende Wertgrenze ist entfallen – für diese Gewerke gilt jetzt dieselbe großzügige 150.000-€-Grenze wie für alle anderen Bauleistungen.

Der Direktauftrag

Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von jetzt 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können ganz ohne förmliches Vergabeverfahren beschafft werden – unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das ist die formfreieste der vier Beschaffungswege und seit der Wertgrenzenanhebung deutlich praxisrelevanter geworden.

Rechtsschutz im Unterschwellenbereich: keine Vergabekammer

Der wichtigste, am häufigsten missverstandene Unterschied zur GWB-Oberschwellenvergabe: Für Unterschwellenvergaben gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung des Primärrechtsschutzes auf den Oberschwellenbereich ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, Beschluss v. 13.06.2006, 1 BvR 1160/03) – die Chance auf den Zuschlag sei unterhalb der Schwellenwerte eine „bloße Umsatzchance“, kein Anspruch auf sofortigen gerichtlichen Primärrechtsschutz.

Für Bauunternehmer bedeutet das konkret:

  • Primärrechtsschutz (den Zuschlag an einen Dritten verhindern) läuft nur über die Zivilgerichte im Eilverfahren (einstweilige Verfügung). Rechtsprechung und Literatur stützen das auf das durch die Ausschreibung begründete vorvertragliche Schuldverhältnis (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) mit daraus folgenden Rücksichtnahmepflichten des Auftraggebers.
  • Sekundärrechtsschutz nach bereits erteiltem Zuschlag: Schadensersatz vor den Zivilgerichten (negatives Interesse).
  • Einzelne Bundesländer haben eigene, landesrechtliche Nachprüfungsverfahren auch unterhalb der Schwellenwerte eingeführt – im konkreten Einzelfall zu prüfen.
  • Auch im Unterschwellenbereich setzt die Rechtsprechung eine Rügeobliegenheit voraus (bestätigt u. a. durch LG Berlin, Beschl. v. 05.12.2011 – 52 O 254/11): Erkannte oder erkennbare Vergabeverstöße sollten unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Anders als im GWB (§ 160 Abs. 3 GWB) ist das nicht einheitlich gesetzlich kodifiziert – verschiedene Gerichte begründen das unterschiedlich (u. a. über eine entsprechende Anwendung gesetzgeberischer GWB-Wertungen oder über EuGH-Grundsätze zum effektiven Rechtsschutz gegen Willkür). Für die Praxis ändert das nichts an der Konsequenz: Eine verspätete oder unterlassene Rüge kann den Rechtsschutz kosten.

Häufige Fehler und Praxis-Hinweise

  • Verwechslung mit dem GWB-Nachprüfungsverfahren: Wer unterhalb der Schwellenwerte auf eine Vergabekammer setzt, verliert wertvolle Zeit – Eilrechtsschutz muss sofort vor den Zivilgerichten gesucht werden.
  • Alte Wertgrenzen im Kopf: Kalkulationen und Ausschreibungsentscheidungen, die noch mit den vor 2026 geltenden, niedrigeren und nach Gewerken gestaffelten Werten arbeiten, führen zu falschen Annahmen über die zulässige Vergabeart.
  • Fehlende Dokumentation der Ausnahmegründe: Wählt ein Auftraggeber die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder die Freihändige Vergabe aus sachlichen Gründen (nicht nur wegen der Wertgrenze), sollte das aktenkundig begründet sein.
  • Verwechslung mit der UVgO: Die UVgO gilt für Liefer- und Dienstleistungen, nicht für Bauleistungen – für Bauaufträge ist ausschließlich die VOB/A einschlägig.

Checkliste: VOB/A-Unterschwellenvergabe prüfen

  • Liegt der Auftragswert unterhalb der aktuellen EU-Schwellenwerte (dann VOB/A statt GWB einschlägig)?
  • Welche Vergabeart hat der Auftraggeber gewählt, und ist das nach § 3a VOB/A (Wertgrenze oder sachlicher Grund) zulässig?
  • Sind bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder Freihändiger Vergabe die aktuellen (seit 1.1.2026 geltenden) Wertgrenzen zugrunde gelegt?
  • Bei einem vermuteten Vergabeverstoß: Wurde unverzüglich gerügt, und ist der Zivilrechtsweg (einstweilige Verfügung) rechtzeitig eingeleitet worden?
  • Existiert im jeweiligen Bundesland ein eigenes Unterschwellen-Nachprüfungsverfahren?

Fazit

Die VOB/A-Unterschwellenvergabe betrifft die meisten öffentlichen Bauaufträge in Deutschland – und funktioniert grundlegend anders als das bekanntere GWB-Vergaberecht: andere Vergabearten, seit 2026 deutlich höhere Wertgrenzen, und vor allem ein fundamental anderer Rechtsschutz ohne Vergabekammer. Wer diese Unterschiede nicht kennt, verliert im Streitfall wertvolle Zeit oder verpasst rechtssichere Kalkulationsspielräume.

VOB/A-Unterschwellenvergabe rechtlich prüfen lassen

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bau- und Architektenrecht unterstütze ich Bauunternehmen bei der rechtssicheren Einordnung von VOB/A-Ausschreibungen, bei der Durchsetzung von Rechtsschutz gegen fehlerhafte Unterschwellenvergaben und bei Fragen rund um Wertgrenzen und Vergabeartenwahl. Sachverhalt schildern, Rechte und Ansprüche prüfen lassen.

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