Wer sich mit der Abtretung einer Forderung beschäftigt, stolpert unweigerlich über zwei Begriffe: Zedent und Zessionar. Beide bezeichnen die zwei Seiten desselben Rechtsgeschäfts, der Abtretung nach § 398 BGB. Wer welche Rolle hat, lässt sich leicht merken, sobald man einmal verstanden hat, was bei einer Abtretung eigentlich passiert.
Definition: Was ist eine Abtretung, wer ist Zedent, wer Zessionar?
Nach § 398 Satz 1 BGB kann eine Forderung „von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden“. Diesen Vorgang nennt man Abtretung oder Zession. Sie kommt durch einen Vertrag zwischen zwei Parteien zustande:
- Zedent ist der bisherige Gläubiger, der seine Forderung abtritt.
- Zessionar ist derjenige, der die Forderung übernimmt, also der neue Gläubiger.
§ 398 Satz 2 BGB regelt die zentrale Rechtsfolge: „Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“ Der Zessionar wird also unmittelbar mit Vertragsschluss Inhaber der Forderung, ohne dass es einer Mitwirkung des Schuldners bedarf. Der Schuldner selbst ist an dem Abtretungsvertrag nicht beteiligt und muss ihm auch nicht zustimmen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Vertiefung: Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung
Grundvoraussetzung: eine übertragbare Forderung. Die Abtretung setzt eine bestehende, übertragbare Forderung voraus. Nicht jede Forderung kann abgetreten werden. Zwei gesetzliche Ausschlussgründe sind besonders relevant:
- § 399 BGB: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, „wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann“ (etwa bei höchstpersönlichen Leistungen) „oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist“ (vertragliches Abtretungsverbot).
- § 400 BGB: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, „soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist“.
Was mit übergeht: Mit der Forderung gehen nach § 401 Abs. 1 BGB auch die dafür bestellten Sicherheiten auf den Zessionar über, namentlich Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte sowie die Rechte aus einer für die Forderung bestellten Bürgschaft. Nach § 401 Abs. 2 BGB kann auch ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren vom Zessionar geltend gemacht werden.
Schuldnerschutz: Der Schuldner steht nicht schlechter da. Die Abtretung findet ohne Beteiligung des Schuldners statt, deshalb sieht das Gesetz mehrere Schutzmechanismen für ihn vor:
- § 404 BGB: Der Schuldner kann dem Zessionar „die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.“
- § 407 BGB: Leistet der Schuldner nach der Abtretung gutgläubig weiter an den Zedenten, weil er von der Abtretung nichts weiß, muss der Zessionar diese Leistung gegen sich gelten lassen.
- § 409 BGB: Zeigt der Zedent dem Schuldner an, die Forderung abgetreten zu haben, muss er diese Anzeige gegen sich gelten lassen, „auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.“
Im Ergebnis: Der Schuldner muss durch die Abtretung nicht schlechter stehen als vorher, wird aber auch durch eine ihm angezeigte Abtretung gebunden, selbst wenn diese in Wahrheit gar nicht wirksam war.
Praktische Relevanz im Baurecht
Abtretungen spielen im Baurecht regelmäßig eine Rolle, etwa wenn Werklohnforderungen an Dritte übertragen werden, zum Beispiel zur Finanzierung oder Absicherung anderer Verbindlichkeiten. Ob und in welchem Umfang eine konkrete Forderung wirksam abgetreten werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob im zugrunde liegenden Vertrag ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB vereinbart wurde. Wer als Bauunternehmer, Auftraggeber oder als Zessionar einer Werklohnforderung betroffen ist, sollte die Wirksamkeit der Abtretung und die eigene Rechtsposition im Einzelfall prüfen lassen, statt sich auf pauschale Annahmen zu verlassen.
Häufige Fehler in der Praxis
Abtretungsverbote übersehen: Vertragsklauseln, die eine Abtretung ausschließen, werden vor der Übertragung einer Forderung oft nicht geprüft. Ist ein solches Verbot wirksam vereinbart, geht die Abtretung ins Leere.
Schuldner nicht informieren, obwohl es sinnvoll wäre: Eine Abtretung ist zwar auch ohne Kenntnis des Schuldners wirksam, aber solange er sie nicht kennt, kann er nach § 407 BGB weiterhin schuldbefreiend an den bisherigen Gläubiger leisten. Wer als Zessionar sicherstellen will, dass an ihn geleistet wird, sollte auf eine Abtretungsanzeige hinwirken.
Einwendungen des Schuldners unterschätzen: Zessionare gehen mitunter davon aus, mit dem Forderungserwerb eine „bereinigte“ Position zu bekommen. Nach § 404 BGB bleiben aber alle Einwendungen bestehen, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem Zedenten hatte.
Abtretungsanzeige und tatsächliche Abtretung verwechseln: Nach § 409 BGB muss sich der Zedent an einer erklärten Abtretungsanzeige festhalten lassen, selbst wenn die Abtretung selbst nicht wirksam war.
Checkliste: Abtretung prüfen
- Besteht die Forderung tatsächlich und ist sie fällig bzw. übertragbar?
- Enthält der zugrunde liegende Vertrag ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) oder betrifft die Forderung eine höchstpersönliche Leistung?
- Ist die Forderung überhaupt pfändbar (§ 400 BGB)?
- Gehen Sicherheiten (Hypothek, Pfandrecht, Bürgschaft) mit über (§ 401 BGB) und ist das dokumentiert?
- Welche Einwendungen könnte der Schuldner gegenüber dem Zedenten gehabt haben, die er nach § 404 BGB auch dem Zessionar entgegenhalten kann?
- Wurde dem Schuldner die Abtretung angezeigt (§ 409 BGB), damit er nicht mehr schuldbefreiend an den Zedenten leisten kann?
Fazit
Zedent und Zessionar bezeichnen schlicht die beiden Seiten einer Abtretung: der Zedent tritt die Forderung ab, der Zessionar erhält sie. Rechtlich unkompliziert ist das Konstrukt nur auf den ersten Blick. Ob eine Abtretung wirksam ist, hängt von Details wie einem vertraglichen Abtretungsverbot ab, und der Schuldnerschutz nach §§ 404, 407 und 409 BGB kann sowohl Zedent als auch Zessionar in der Praxis vor Probleme stellen, wenn er nicht mitgedacht wird.
Ich unterstütze bei der Prüfung, ob eine Forderung, insbesondere eine Werklohnforderung, wirksam abgetreten werden kann, bei der Formulierung oder Prüfung von Abtretungsklauseln und bei Streitigkeiten rund um Zession und Schuldnerschutz. Sachverhalt schildern, Rechte und Ansprüche prüfen lassen.
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