
4. Juli 2026
Kernaussage: Wer sich am Bau behindert sieht, muss reagieren – schriftlich, unverzüglich und konkret. Die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist keine lästige Formalie, sondern die Voraussetzung für Ansprüche auf Bauzeitverlängerung, Schadensersatz und Entschädigung. Wer sie versäumt oder zu unbestimmt formuliert, riskiert den Verlust dieser Ansprüche. Kurz...