Kernaussage: Wer sich am Bau behindert sieht, muss reagieren – schriftlich, unverzüglich und konkret. Die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B ist keine lästige Formalie, sondern die Voraussetzung für Ansprüche auf Bauzeitverlängerung, Schadensersatz und Entschädigung. Wer sie versäumt oder zu unbestimmt formuliert, riskiert den Verlust dieser Ansprüche.
Kurz gefasst finden Sie die wichtigsten Punkte auch im Glossar-Eintrag Behinderungsanzeige.
Was ist eine Behinderung im Sinne der VOB/B?
Eine Behinderung liegt vor, wenn der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung gestört wird. Typische Auslöser sind fehlende Vorunternehmerleistungen, verspätete oder fehlerhafte Planung, fehlende Freigaben, gesperrte Arbeitsbereiche oder – unter engen Voraussetzungen – die Witterung.
Entscheidend ist: Nicht jede Störung führt automatisch zu Ansprüchen. Der Auftragnehmer muss aktiv werden.
Die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
Der Wortlaut ist eindeutig: „Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
Drei Anforderungen stecken darin:
- Unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern, also so früh wie möglich nach Erkennen der Behinderung.
- Schriftlich – nicht mündlich, nicht „am Rande der Baustellenbesprechung“.
- An den Auftraggeber gerichtet.
Sinn und Zweck: Die Anzeige soll den Auftraggeber informieren, ihm die Beseitigung der Störung ermöglichen und zugleich der Beweissicherung dienen. Sie erfüllt damit eine Informations-, Schutz- und Warnfunktion sowie eine Beweisfunktion.
Worauf es beim Inhalt ankommt
Eine pauschale Anzeige („Wir sind behindert“) genügt nicht. Der Auftragnehmer muss konkret darlegen, welcher Umstand ihn wann und mit welcher Auswirkung auf welche konkreten Arbeiten behindert. Gerade auf Großbaustellen verlangt die Rechtsprechung eine konkrete Darstellung der hindernden Umstände.
Der Grund liegt in der Beweislast: Im Streitfall muss der Auftragnehmer die Kausalität zwischen Ursache und Wirkung der Bauablaufstörung nachweisen. Je detaillierter die Anzeige, desto besser die Beweisposition.
Die Ausnahme: Offenkundigkeit – aber verlassen Sie sich nicht darauf
Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, hat er nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.
Das ist eine enge Ausnahme, kein Freibrief. Es reicht nicht, dass die Behinderung als solche bekannt war – auch ihre konkrete hindernde Wirkung muss offenkundig gewesen sein. Praxis-Tipp: Berufen Sie sich nie freiwillig auf Offenkundigkeit. Zeigen Sie im Zweifel lieber einmal zu viel an als einmal zu wenig.
Die Rechtsfolgen: Bauzeit, Schadensersatz und Entschädigung
Bei ordnungsgemäßer Anzeige (oder Offenkundigkeit) stehen drei verschiedene Ansprüche im Raum – die sauber auseinanderzuhalten sind:
1. Bauzeitverlängerung (§ 6 Abs. 2 VOB/B)
Die Ausführungsfristen verlängern sich, wenn die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt, auf Streik/Aussperrung oder auf höhere Gewalt zurückgeht. Wichtig: Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
2. Schadensersatz (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B)
Hat ein Vertragsteil die hindernden Umstände zu vertreten, schuldet er dem anderen Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Entgangener Gewinn wird allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt.
3. Entschädigung nach § 642 BGB (§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B)
Bei einer bloßen Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers – etwa unterlassener Mitwirkung – bleibt der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist oder Offenkundigkeit vorliegt.
Ein praktisch wichtiger Punkt bei fehlenden Vorunternehmerleistungen: Nach der Rechtsprechung des BGH genügt neben der Behinderungsanzeige ein wörtliches Angebot der Leistung nach § 295 BGB, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen – es kann bereits ausreichen, die Mitarbeiter einsatzbereit auf der Baustelle vorzuhalten.
Dokumentation entscheidet
Für eine spätere Mehrvergütung genügt die Anzeige allein nicht. Erforderlich ist eine detaillierte, bauablaufbezogene Darstellung der geplanten und tatsächlichen Abläufe, aus der sich die Verlängerung und die Mehrkosten nachvollziehbar ergeben. Wer von Beginn an sauber dokumentiert – Bautagebücher, Fotos, Schriftverkehr, Fristen –, verschafft sich im Streitfall einen entscheidenden Vorteil.
Praxis-Checkliste für Auftragnehmer
- Behinderung erkannt? Sofort schriftlich anzeigen.
- Konkret benennen: Ursache, Zeitpunkt, betroffene Leistungen, absehbare Auswirkung.
- Bei fehlenden Vorleistungen: Leistungsbereitschaft dokumentieren (wörtliches Angebot).
- Laufend dokumentieren: Bautagebuch, Fotos, Schriftverkehr.
- Wegfall der Behinderung ebenfalls anzeigen und Arbeiten unverzüglich wieder aufnehmen (§ 6 Abs. 3 VOB/B).
Fazit
Die Behinderungsanzeige ist das zentrale Instrument, um Ansprüche aus Bauablaufstörungen zu sichern. Sie muss früh, schriftlich und konkret erfolgen – und durch eine lückenlose Dokumentation flankiert werden. Fehler an dieser Stelle kosten bares Geld.
Sie sind auf Ihrer Baustelle behindert und unsicher, wie Sie Ihre Ansprüche sichern? Schildern Sie mir Ihren Sachverhalt – ich prüfe Ihre Situation und die weiteren Schritte.
