Urheberrecht des Architekten – Schutz von Bauwerken, Plänen und Architektenleistung?

Der Fachanwaltslehrgang Bau- und Architektenrecht bringt so manche interessante Facette mit sich. Besonders spannend ist das Urheberrecht des Architekten und der Schutz von Bauwerken und Plänen. Das Studium des Urheberrechts bietet Anlass, die Entstehung und den Inhalt des Urheberrechts in vereinfachter Form darzustellen und mit typischen Irrtümern aufzuräumen.

Wie entsteht ein Urheberrecht?

Nach § 2 Abs. 2 UrhG entsteht ein Urheberrecht an einem Werk durch eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers. Die Formulierung macht es bereits klar – es handelt sich um geistiges Eigentum des Schöpfers, das zusammen mit den damit verbundenen Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Eigentum im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) darstellt.

Nach § 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber. Haben mehrere Schöpfer ein gemeinsames Werk geschaffen,. ohne dass ihre Beiträge zu dem Werk separat verwertbar sind, so sind sie nach § 8 UrhG „Miturheber“. Gerade im Architektenrecht spielt das eine Rolle, wenn mehrere Architekten oder Fachplaner gemeinsam an einem Bauwerk oder einer Planung mitwirken.

Naturrecht, Eigentum und Schutzdauer

Das Urheberrecht wird häufig als sogenanntes „Naturrecht“ bezeichnet. Das bedeutet: Das Urheberrecht ist von Natur aus mit dem Urheber bzw. Schöpfer des Werkes verbunden und wird nicht erst staatlich verliehen. Selbst das Urheberrechtsgesetz an sich verleiht dem Urheber nicht das Urheberrecht, sondern regelt im Wesentlichen Inhalt und Schutz dieses Rechts innerhalb der Rechtsordnung.

Das Urheberrecht unterfällt als Ausprägung geistigen Eigentums dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und stellt ein sogenanntes „absolutes Recht“ dar. Es ist vererblich und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl. § 64 UrhG. Für Architekten bedeutet das: Auch nach ihrem Tod kann das Urheberrecht an einem Bauwerk oder einer Planung noch über Jahrzehnte fortbestehen.

Kein Urheberrecht durch bloßes Copyright-Zeichen

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass es ausreichen würde, Werke etwa mit einem Copyright-Zeichen, einem Stempel oder einer sonstigen Kennzeichnung zu versehen, um ein Urheberrecht zu begründen. Das ist falsch.

Das Urheberrecht entsteht durch die persönliche geistige Schöpfung und durch die sogenannte „Gestaltungshöhe“. Das bedeutet: Nicht jede persönliche geistige Schöpfung, die im Hier und Jetzt Verkörperung findet, ist automatisch urheberrechtlich schutzfähig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bedient sich hier der „kleinen Münze“. Darunter versteht man Werke, die gerade noch die Schwelle zur Schutzfähigkeit erreichen und sich zwar nur durch eine geringe, aber individuelle Schöpfung auszeichnen, aber dennoch dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Nur weil ein Werk ein Zeichen oder einen Stempel trägt, ist es nicht automatisch urheberrechtlich schutzfähig. Ob ein Werk – etwa ein Bauwerk, ein Architektenentwurf oder ein technischer Plan – urheberrechtlich geschützt ist und ob Ansprüche wegen einer potentiellen Verletzung bestehen, ist stets eine Frage der Einzelfallprüfung.

Urheberrecht im Bau- und Architektenrecht – Schutz von Bauwerken und Architektenleistungen

Was urheberrechtlich geschützt wird, ist in § 2 UrhG niedergeschrieben. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG sind auch Bauwerke oder Teile davon schützenswert.

U.a. könnte schutzfähig sein:

  • Wohn- und Geschäftshäuser
  • reine Zweckbauten
  • Verwaltungsgebäude
  • Schulen, Kindergärten
  • Kirchen
  • Fabrikgebäude
  • Bahnhöfe
  • Ingenieurbauwerke, wie bspw. Brücken
  • kunstvolle Gartengestaltungen
  • die Gestaltung eines Innenraums (bspw. Kirchen, Laden, Museum)

 

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Schriftwerke technischer und wissenschaftlicher Natur geschützt sein, wenn sie den zuvor dargestellten Eigentümlichkeitsgrad aufweisen – hierzu können z.B. technische Erläuterungsberichte, besondere Planungsunterlagen oder architektonische Konzeptbeschreibungen gehören.

Fazit – Urheberrecht des Architekten im Einzelfall prüfen

Nicht alles, was ein Copyright-Zeichen oder einen Stempel trägt, genießt nach dem deutschen Urheberrecht entsprechenden Schutz. Auch im Bau- und Architektenrecht kann ein Urheberrecht bestehen – etwa am Bauwerk selbst, an Architektenplänen oder an besonderen Innenraumgestaltungen. Ob ein Urheberrecht tatsächlich vorliegt und ob Ansprüche bestehen, ist allerdings stets Sache der Einzelfallprüfung.

Die vertragliche Gestaltung von Nutzungsrechten an Architektenleistungen und Bauwerken sollte wohlbedacht und präzise formuliert werden. Die Veränderung urheberrechtlich geschützter Bauwerke kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn dies ohne die Einwilligung des Architekten erfolgt, vgl. z.B. § 14 UrhG.

Wenn Sie Fragen zum Urheberrecht im Bau- und Architektenrecht, zum Schutz eines konkreten Bauwerks oder zur Gestaltung von Nutzungsrechten haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich berate Architekten, Bauunternehmen und Auftraggeber zu urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Bauprojekten – digital & deutschlandweit.

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