Der Fachanwaltslehrgang Bau- und Architektenrecht bringt so manche interessante Facette mit sich. Nun sollte sich das Studium des Urheberrechts im Schwerpunktstudium bezahlt machen. Es bietet Anlass die Entstehung des Urheberrechts in vereinfachter Form darzustellen. Wie entsteht ein Urheberrecht? Nach § 2 Abs. 2 UrhG entsteht ein Urheberrecht an einem Werk durch eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers. Die Formulierung macht es bereits klar – es handelt sich um geistiges Eigentum des Schöpfers, das zusammen mit den damit verbundenen Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Eigentum im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) darstellt. Nach § 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber. Haben mehrere Schöpfer ein gemeinsames Werk geschaffen,. ohne dass ihre Beiträge zu dem Werk separat verwertbar sind, so sind sie nach § 8 UrhG „Miturheber“. Was ist Urheberrecht? Es handelt sich um ein sogenanntes „Naturrecht“. Das bedeutet, das das Urheberrecht von Natur aus mit dem Urheber/ Schöpfer des Werkes verbunden ist nun nicht staatlich Verliehen werden muss. Selbst das Urheberschutzgesetz an sich verleiht dem Urheber nicht das Urheberrecht, es regelt „nur“ den Inhalt und den Schutz des Urheberrechts innerhalb der Rechtsordnung. Das Urheberrecht als dem Eigentum nach Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallend stellt ein sogenanntes „absolutes Recht“ dar. Es ist als solches vererblich und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl. § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Urheberrecht durch Copyright-Zeichen, Stempel oder Kennzeichnung? Weit verbreitet ist der Irrtum, dass es ausreichen würde, Werke etwa mit einem Copyright-Zeichen oder ähnlichem, wie bspw. einem Stempel, zu versehen, um ein Urheberrecht zu begründen. Das ist falsch. Das Urheberrecht entsteht durch die persönliche geistige Schöpfung und durch die sogenannte „Gestaltungshöhe„. Das bedeutet nicht jede persönliche geistige Schöpfung, die im Hier und Jetzt Verkörperung findet , ist auch gleich urheberrechtlich schützenswert. der Bundesgerichtshof (BGH) bedient sich hier der „kleinen Münze„. Darunter versteht man all die Werke, die gerade noch die Schwelle zur Schutzfähigkeit erreichen und sich zwar nur durch eine geringe, aber individuelle Schöpfung auszeichnen und so gerade noch dem Urheberschutz unterliegen.  Nur weil ein Werk ein Zeichen oder einen Stapel trägt, ist es nicht gleich urheberrechtlichschützenswert! Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist und ob wegen einer potentiellen Verletzung Ansprüche des oder der Urheber bestehen, ist immer eine Sache der Einzelfallprüfung. Schutz von Bauwerke, Pläne, Architektenleistungen ? Was urheberrechtlich geschützt wird, ist in § 2 UrhG niedergeschrieben. nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG sind auch Bauwerke oder Teile davon schützenswert. U.a. könnte schutzfähig sein: Wohn- und Geschäftshäuser reine Zweckbauten  Verwaltungsgebäude Schulen, Kindergärten Kirchen Fabrikgebäude Bahnhöfe Ingenieurbauwerke, wie bspw. Brücken kunstvolle Gartengestaltungen die Gestaltung eines Innenraums (bspw. Kirchen, Laden, Museum) Damit ein Bauwerk als Werk der Baukunst schützenswerte ist, muss es aus der alltäglichen Masse des Bauschaffens herausragen und sich deutlich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abheben.   Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Schriftwerke technischer und wissenschaftlicher Natur geschützt sein, wenn sie den zuvor dargestellten Eigentümlichkeitsgrad aufweisen. Fazit Nicht alles, was ein Copyright-Zeichen oder einen Stempel trägt, genießt auch nach dem deutschen Urheberrecht entsprechenden Schutz. Auch im Bau- und Architektenrecht kann ein Urheberrecht bestehen. Das ist allerdings Sache der Einzelfallprüfung. Auch die vertragliche Gestaltung von Nutzungsrechten an derartigen Leistungen soll wohlbedacht und formuliert werden. Die Veränderung urheberrechtlich geschützter Bauwerke kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn dies ggf. ohne die Einwilligung des Architekten geschieht, vgl. bspw. § 14 UrhG.