Allgemeines zu Verkehrszeichen Verkehrszeichen gliedern sich auf in Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen (§ 39 Absatz 2 StVO ) sowie Zusatzzeichen (§ 39 Absatz 3 StVO). Die Art der Aufstellung oder Anbringung von Verkehrszeichen (VZ) , ihre Größe und die Gestaltung von Zusatzzeichen ist in den §§ 39 – 43 StVO, in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und im dazugehörigen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) geregelt. Gefahrzeichen mahnen zur erhöhten Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1 StVO), vgl. § 40 Absatz 1 StVO. In der Anlage 1 zur StVO sind die Allgemeinen und Besonderen Gefahrenzeichen geregelt. Vorschriftszeichen ordnen ein Gebot oder Verbot an und sind in der Anlage 2 zur StVO aufgeführt, vgl. § 41 Absatz 1 StVO. In der Regel stehen sie dort, wo das Ge- oder Verbot zu befolgen ist oder stehen in Kombination mit einem Zusatzschild, dass eine Entfernung angibt, ab wann die Befolgungspflicht beginnt. Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs und können ebenfalls Ge- und Verbote enthalten, vgl. § 42 Abs. 1 StVO. Sie sind in der Anlage 3 zur StVO geregelt. Technische Regelwerke Ergänzend zu den Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die Bund und Länder erlassen, existieren unzählige technische Regelwerke und Normen auf nationaler und internationaler Ebene, die sich mit unzähligen Themen und Aspekten beschäftigen. Im Bereich der Verkehrssicherung sind hier nur beispielhaft genannte: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen in der jeweils gültigen Fassung (RSA 21) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen in der jeweils gültigen Fassung (ZTV SA) Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) in der jeweils gültigen Fassung Technische Lieferbedingungen für Aufstelleinrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstelleinrichtungen) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Ausgabe 97) Es sei darauf hingewiesen, dass sich die ZTV SA 97 (mit Änderungen 99) und das MVAS 99 derzeit in der Überarbeitung befinden. Die RSA ist mit der Überarbeitung von der RSA 95 zur RSA 21 ihrem Wesen nach näher an das Straßenverkehrsrecht gerückt, worauf der Begriff „verkehrsrechtliche“ im Titel nun auch hinweist. Technische Regelwerke werden sowohl vom Bundesministerium für Verkehr (hier wurde eine allgemeine Bezeichnung gewählt, weil sich die Struktur und Benennung der Ministerien je nach Legislatur ändert) als auch von den Obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer bekanntgegeben und für den jeweiligen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich eingeführt. Da die RSA 21 jedoch die StVO ergänzt, muss im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung und einem einheitlichen Verwaltungshandeln nach meiner Ansicht von einer bundesweiten Gültigkeit ausgegangen werden, da in allen Bundesländern die gleiche StVO gilt. Aufstellhöhe von Verkehrszeichen und Standfestigkeit Die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen ist in der RSA 21 Abschnitt 2.2 geregelt. Dort ist geregelt, dass die Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrszeichen und Boden (Fahrbahnoberkannte) in der Regel 2,20 m außerhalb der Fahrbahn sowie über Geh- und Fußwegen beträgt und 4,50 m an Verkehrszeichenbrücken. (vgl. RSA 21 Abschnitt 2.2 Absatz 1) Absatz 2 des Abschnittes 2.2 der RSA 21 regelt Ausnahmen, in denen die Mindestaufstellhöhe reduziert werden kann, soweit Verkehrszeichen nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt werden. Die VwV-StVO sagt dazu in Randnummer (Rn) 42 zu den §§ 39 – 43 (StVO), dass sich die Unterkante der Verkehrszeichen, sollte nicht bei einzelnen Zeichen anderes vorgegeben sein, 2,0 m über Straßenniveau, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m, befinden sollte. Nach Abschnitt 6.2.2 der noch gültigen ZTV SA 97 verhält es sich ebenso auch hinsichtlich der in Absatz 2 des Abschnitts geregelten Ausnahmen und einer Reduzierung der Aufstellhöhe auf 1,5 m, wenn das VZ nicht im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt wird. Die Standfestigkeit eines Verkehrszeichens wird sowohl durch die Ausrichtung der Fußplatten zur Windlast und deren Anzahl bzw. des der Windlast entgegenstehenden Gesamtgewichtes gewährleistet. Nach der TL-Aufstelleinrichtungen muss das Gewicht einer Fußplatte mindestens 28 kg betragen und soll eine Abmessung von 850 – 900 mm in der Länge und 450 mm in der Breite nicht überschreiten. In Abschnitt 2.3 der TL-Aufstelleinrichtungen sind Sicherheitsklassen (Kx) mit jeweiligen Prüfkräften P(N) vorgegeben (vgl. dort Tabelle 1). Ferner wird darauf hingewiesen, dass innerorts und außerorts mit unterschiedlichen Windlasten zu rechnen ist. Eine Fußplatte K1 ist mit einer Prüfkraft von 120 P(N) angegeben, eine K2 mit P(N) 240, eine K3 mit P(N)360. Das setzt sich fort bis K9 mit P(N)1920. Eine K1 Fußplatte, wie oben beschrieben hat also eine Prüfkraft von P(N)120. K1 ist in der Theorie also eine Fußplatte, K2 sind zwei Fußplatten und so weiter. Da mit dem Stapeln der Platten auch der Schwerpunkt nach oben wandert gibt es weitere Konstruktionen und Aufstellungen, um den Schwerpunkt niedrig zu halten und die Kraft der Fußplatten technisch effektiv und sinnvoll zu bündeln. Diese sollen aber hier nicht weiter ausgeführt werden. Fußplatten sind immer in Längsrichtung zur Windlast zu verwenden. In den hier verwendeten Bildern ist dies auch nicht zu beanstanden. Abschnitt 6.2.4 Ansatz 1 der ZTV SA teilt dem Anwender innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m2 und außerorts von 0,42 kN/m2 mit. Der konkrete Fall Aufstellhöhe Zu sehen ist ein VZ 123, dass auf dem Gehweg steht. Die Unterkante des Schildes befindet sich vorbehaltlich von Messfehlern (auf die es hier nicht ankommt) 1715 mm also gerundet 1,72 m über der Gehwegoberfläche. Das ist nach dem bisher dargestellten zu wenig. Gefordert werden hier 2,20 m. Warum? Damit sich Fußgänger und Radfahrer nicht den Kopf stoßen – ganz einfach. Darüber hinaus soll die Aufstellhöhe ebenfalls gewährleisten, dass das Verkehrszeichen auch dann noch vom Verkehr wahrgenommen werden kann, wenn davor ein Fahrzeug parkt oder hält. Gerade bei Pritschen oder Kastenwagen ein realistisches Szenario. Juristisch sind Verkehrszeichen sogenannte Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Allgemeinverfügungen sind Verwaltungsakte (vereinfacht gesagt: Regelungen von Behörden auf dem Rechtsgebiet „Öffentliches Recht“ zur Regelung eines Einzelfalls). Verwaltungsakte werden dann wirksam, wenn sie dem Empfänger bekannt gegeben werden. Bei Verkehrszeichen passiert das dadurch, dass man an ihnen vorbeifährt und sie durch einen beiläufigen Blick zweifelsfrei und eindeutig wahrnehmen kann. Wird ein Verkehrszeichen durch Bewuchs oder ein Hindernis, wie etwa ein anderes Fahrzeug,